17. Februar 2004: Anfechtungsklagen enden mit Durchführung eines Squeeze-out
Von Peter Dreier
Das Landgericht Mainz hatte über die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Vermögensübertragungsbeschluss zu entscheiden, dem nachträglich ein Squeeze-out gefolgt war (AZ 10 HK. O 79/97 n.rk.). Durch Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister hatten die Aktionäre ihre Aktionärsstellung während des Prozesses verloren. Das Landgericht Mainz ist der Auffassung, dass mit dem Verlust der Aktionärsstellung ein Wegfall der Anfechtungsbefugnis einhergehe und das Anfechtungsverfahren erledigt sei. Fortdauernde Auswirkungen des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses über die Vermögensübertragung sollen allenfalls im Spruchverfahren über die angebotene Barabfindung aufgrund des Squeeze-out festgestellt und beurteilt werden.
Die Entscheidung überrascht, nachdem bereits der Bundesgerichtshof in der DAT/Altana-Entscheidung (Urteil vom 12.03.2001, AZ: II ZB 15/00) entschieden hat, dass die Antragsbefugnis der Aktionäre im Rahmen eines laufenden Spruchverfahrens nicht durch den Wegfall der Aktionärsstellung entfällt. Das Landgericht Mainz sieht dies für eine Anfechtungsklage anders und verlangt für die Klagebefugnis ausdrücklich eine Fortdauer der Mitgliedschaft. Inwieweit diese Entscheidung mit dem Rechtsverfolgungsinteresse der Aktionäre vereinbar ist, bleibt abzuwarten. Zumindest besteht die Gefahr, dass in Zukunft Unternehmen die Möglichkeit eines Zwangsausschlusses nutzen, um zugleich unliebsame Anfechtungsklagen zu beenden.

