BGH stärkt Anleger bei kreditfinanzierten Erwerb von Fondsanteilen

Von Peter Dreier

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juni 2004 entschieden, dass der kreditfinanzierte Kauf von geschlossenen Immobilienfondsanteilen und der Kreditvertrag ein einheitliches Geschäft (sogenanntes verbundenes Geschäft) bilden, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Fondsvermittler selbst, sondern durch eine in seinem Auftrag tätige Bank erfolgt (Aktz.: II ZR 373/00). Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Zu nennen sind hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung sowie Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung.

Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte von Anlegern, die auf kreditfinanzierte Fondsinvestments reingefallen sind. Für geschädigte Anleger bedeutet dies, dass sie sich komplett von der Anlage befreien können. Sie sind so zu stellen, als wären sie dem Fonds nicht beigetreten und hätten mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen.

Anmerkung: Das Urteil ist zu begrüßen, denn andernfalls müssten geschädigte Anleger das Darlehen auch dann zurückzahlen, wenn die Fondsanteile nichts mehr wert sind oder die Fondsgesellschaft bereits aufgelöst wurde. Darüber hinaus steht den Anlegern nunmehr auch die meist solvente Bank als Schuldner zur Verfügung.