Deutscher Fiskus spielt weiter auf Zeit

Etwas mehr als ein Jahr liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nun schon zurück, dass die bis zum Jahr 2000 in Deutschland gültige „Körperschaftssteueranrechnung“ mit europäischem Recht nicht vereinbar war. Begründet wurde das am 6. März 2007 gefällte Urteil mit der damaligen Ungleichbehandlung von Gewinnausschüttungen deutscher Aktiengesellschaften, verglichen mit denen von Unternehmen aus dem EU-Ausland. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, bekamen Anteilseigner hiesiger AGs den Anteil der Körperschaftssteuer, den die Firma bereits gezahlt hatte, auf ihre Steuerlast angerechnet. Investoren, die Aktien ausländischer Gesellschaften im Depot hatten, kamen dagegen nicht in diesen Genuss. Sie mussten hinnehmen, dass der Fiskus gleich zweimal zulangte. Erst besteuerte der jeweilige Staat den Gewinn auf Unternehmensebene, dann kam das deutsche Finanzamt und griff bei der ausgeschütteten Dividende nochmals zu. Einen Ausgleich gab es nicht. Und das ist trotz des EuGH-Urteils bis heute so geblieben. Obwohl viele Investoren einen Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern haben, wird seitens der deutschen Finanzverwaltung nach wie vor stoisch auf ein ausstehendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums verwiesen. Dieses soll regeln, wie die Ansprüche verfahrenstechnisch eingelöst werden sollen und welche Nachweispflichten geschädigte Anleger erfüllen müssen. So ist noch immer völlig ungeklärt, ob die Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer davon abhängig gemacht werden kann, dass eine Steuerbescheinigung vorgelegt wird. Auch, wie eine solche Bescheinigung formell auszusehen hat, ist offen. Klar ist nur, dass die Politik auf Kosten der Investoren auf Zeit spielt. Damit sollte baldmöglichst Schluss sein.

 

Ulrich Hocker