BGH: Kein Wegfall der Anfechtungsbefugnis durch nachfolgenden Squeeze-out
In dem seit 1997 laufenden Anfechtungsprozess wegen der Ausgliederung und Veräußerung eines zentralen Unternehmensteils der Massa AG an ihre Mehrheitsaktionärin, die Metro AG, hat der Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2006 eine abschließende Entscheidung gefällt. Er hat klargestellt, dass die Befugnis eines Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auch dann nicht wegfällt, wenn er seine Aktionärsstellung durch einen so genannten Squeeze-out (§ 327a AktG) verloren hat, sofern er im konkreten Einzelfall ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.
Geklagt hatten u. a. zwei Mitglieder der DSW, die der Ansicht waren, dass der operative Teil des Unternehmens (15 SB-Warenhäuser) unter Wert veräußert worden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Mainz ist hierzu bereits ein Gutachten eingeholt worden, das dieses Argument tendenziell bestätigte.
Während des laufenden Verfahrens fand jedoch bei der Massa AG ein Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre statt, die dadurch ihre Aktionärsstellung verloren haben. Dies haben das LG Mainz sowie – in der Berufungsinstanz - das OLG Koblenz zum Anlass genommen, die Klage abzuweisen, mit der Begründung, in Folge des Squeeze-outs sei die erforderliche Anfechtungsbefugnis entfallen.
Allerdings hat sich die DSW wiederholt gegen diese Ansicht gewandt und vorgetragen, dass bei einer freiwilligen nachträglichen Aufgabe der Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung von der Rechtssprechung eine Fortführungsbefugnis analog § 265 Abs. 2 ZPO anerkannt sei. Dies müsse erst recht gelten, wenn der Verlust der Aktionärsstellung zwangsweise im Wege des Squeeze-out stattfinde.
Das rechtliche Interesse sei gegeben. Sofern tatsächlich eine Veräußerung „unter Wert“ stattgefunden haben sollte, wäre die Vermögenssubstanz der beklagten Massa AG geschmälert worden, so dass die später im Rahmen des Squeeze-out zu gewährende Barabfindung zu gering ausgefallen ist. In dem laufenden Spruchverfahren könne dies wegen des dort geltenden Stichtagsprinzips aber nicht mehr geltend gemacht werden.
Dieser Argumentation hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2006 (II ZR 46/05) angeschlossen. Er hat das Berufungsurteil des OLG Koblenz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die DSW begrüßt diese Entscheidung. Dazu ihr Geschäftsführer Carsten Heise: „Die Entscheidung des BGH ist eine gute Nachricht für den aktienrechtlichen Minderheitenschutz. Ihre Bedeutung geht über den konkreten Anlass weit hinaus. Sie stellt klar, dass es Mehrheitsaktionären verwehrt ist, sich missliebiger Anfechtungsklagen bei Tochtergesellschaften zu entledigen, indem sie dort ein Squeeze-out durchführen“.

