Neue Regeln für Investmentclubs
Von Marc Tüngler
Die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht gibt Investmentclubs einen neuen aussichtsrechtlichen Rahmen vor.
Schlechte Börsen sind die Wiege neuer Investmentclubs. Und so wundert es nicht, dass die Zahl der Anleger, die einen Investmentclub gründen wollen, auch in den Jahren 2000 bis 2003 zugenommen hat. Interessierten bietet der DSW-Gründungsleitfaden eine solide Basis bei der Umsetzung ihrer Initiative.
Eine der wesentlichen Fragen für neue und alte Clubs hat nunmehr die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) neu beantwortet. Wann handelt die Geschäftsführung erlaubnispflichtig?
Bisher galt: Erhält die Geschäftsführung für ihre Dienste eine Vergütung, hat der Club mehr als 30 Mitglieder oder beziffert sich das Clubvermögen auf über 500.000 Euro, liegt eine Erlaubnispflicht vor. Insbesondere die Beschränkung auf 30 Mitglieder hat große Schwierigkeiten bereitet. Einziger Ausweg war bisher die Einrichtung eines Anlageausschusses.
Nunmehr hat die BAFin einen neuen Rahmen vorgegeben. Weiterhin handelt die Geschäftsführung erlaubnispflichtig, wenn sie eine Vergütung erhält. Erlaubnisfrei ist ihr Agieren jedoch, wenn die Summe der eingezahlten Einlagen den Betrag von 500.000 Euro und die Zahl der Mitglieder 50 nicht übersteigt. Hat ein Club mehr als 50 Mitglieder, kann er eine Erlaubnispflicht nicht mehr durch die Implementierung eines Anlageausschusses umgehen. Damit stärkt die BAFin die demokratische Struktur von Investmentclubs, nach der jedes Mitglied Verantwortung tragen soll.
Die Verfügung der BAFin kann bei der DSW (0211/6697-02) angefordert oder hier heruntergeladen werden.

