Schadensersatz bei Nichtausführung einer Onlineorder

von Marc Tüngler, DSW-Landesgeschäftsführer NRW

Gibt ein Kunde bei einer Direktbank eine Kauforder auf, so ist die Online-Bank nach der herrschenden Rechtsprechung verpflichtet, diese unverzüglich an die entsprechende Börse weiterzuleiten. Durch die Orderaufgabe via Internet oder per Telefon wird ein Effekten-Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 ff. HGB geschlossen. Dieser Effekten-Kommissionsvertrag verpflichtet die Bank, sich mit der gebotenen Sorgfalt um den Abschluss des Auftrages zu bemühen. Kommt die Bank dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, ist sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dies ist zunächst für den Privatanleger eine positiv erscheinende Folge. Sie erfährt jedoch eine empfindliche Einschränkung dadurch, dass die Rechtsprechung bisher die Ansicht vertreten hat, dem Kunden sei dann ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen, wenn er trotz Kenntnis von der Nichtausführung seiner ursprünglichen Order keine Deckungskäufe vornimmt. Kennt der Kunde also die Nichtausführung seiner ursprünglichen Order, war er nach der ständigen Rechtsprechung dazu verpflichtet, nochmals einen Kaufauftrag aufzugeben. Nahm er einen solchen Deckungskauf nicht vor, wirkte sich dies unmittelbar auf die Höhe oder gar auf das Bestehen eines Schadenersatzanspruches aus.

Diese Rechtsprechung wurde durch das OLG Nürnberg mit Urteil vom 24. November 2003 (AZ.: 8 U 36/03, rechtskräftig) beendet. Gemäß diesem Urteil ist einem Privatanleger zunächst grundsätzlich zuzumuten, einen Deckungskauf vorzunehmen. Insofern ergibt sich keine Neuerung. Diese Zumutbarkeit kann aber gemäß OLG Nürnberg nicht dazu führen, dem Privatanleger einen Schadensersatzanspruch zu versagen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der gesamte Schaden durch einen Deckungskauf hätte vermieden werden können. Insofern überwiegt der ursprüngliche Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Bank.

Zudem stellt das OLG Nürnberg fest, dass selbst dann, wenn ein preisgünstigerer Deckungskauf möglich gewesen wäre, dies nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss eines Schadensersatzanspruches führt. So ist der Privatanleger nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht dazu verpflichtet, die Kursentwicklung des betreffenden Wertpapiers genauestens - also täglich- zu verfolgen. Bisher sah er sich dann dem Vorwurf ausgesetzt, eine Gelegenheit zur günstigen Ersatzbeschaffung versäumt zu haben. Dieses Argument der Banken geht nunmehr ins Leere.