Ist die Ausleihung von Depotwerten durch Banken über die AGBs möglich?

Frage: Kürzlich habe ich erfahren, dass es deutsche Banken respektive Broker geben soll, die sich über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ausleihung von Depotwerten ihrer Kunden an dritte Adressen genehmigen lassen. Dies soll jedenfalls so lange gelten, wie seitens des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Das würde im Insolvenzfall der Bank ja bedeuten, dass das Kundendepot leer wäre. Die Papiere sich also nicht, wie der Privatanleger zu Recht annimmt, in der Depotverwahrung befinden. Stimmen diese Gerüchte?
Andreas K. aus Haan

 

Antwort: Ich kann Sie beruhigen. Unsere Recherche hat ergeben, dass eine solche Ermächtigung in der Regel nicht Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte deutscher Großbanken ist. Zudem ist auch höchst zweifelhaft, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, etwas so Entscheidendes, wie die Genehmigung zur Wertpapierleihe, über die einfachen AGBs einzuholen. Hierfür bedarf es schon eines richtigen Vertrages. Sie müssen sich also im Hinblick auf die Wertpapiere in ihrem Depot keine Sorgen machen. Hinzu kommt, dass bei der für Inlandswertpapiere typischen Girosammelverwahrung, die nach dem Depotgesetz die regelmäßige Verwahrart ist, der hinterlegende Kunde einen Miteigentumsanteil an einem sogenannten Wertpapiersammelbestand erlangt. Dieser wird bei der Clearstream Banking AG als „Drittverwahrer“ unterhalten. Damit steht Ihnen als Kunde eine eigentumsrechtliche Position zu. Im Falle der Insolvenz Ihrer Depotbank können ihre Wertpapiere daher ohne Probleme aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden und unterliegen somit nicht dem Zugriff von Gläubigern.

Jella Benner-Heinacher