Warum kommt es bei der Abberufung des Commerzbank-Vorstandes zu Komplikationen?

Frage: Seit einiger Zeit verfolge ich den Hickhack um die Abberufung von zwei Vorständen der Commerzbank. Warum dauert es eigentlich so lange und ist offensichtlich komplizierter als vermutet? Ist die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft nicht genauso zu behandeln wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder bei einem Verein?

Oliver W., Frankfurt

  

Antwort: Der Prozess der Abberufung eines Vorstandes bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist tatsächlich deutlich komplizierter zu realisieren, als dies bei einem Verein oder einer GmbH der Fall ist.
Bei letzteren kann die Abberufung der Geschäftsführung oder des Vorstandes jederzeit erfolgen. Bei der AG richtet sich das nach § 84 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz, und danach kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied nur dann widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher Grund ist zum Beispiel eine grobe http://dsw-info.zellwerk.net/Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Entscheidend ist, ob es für die Gesellschaft noch zumutbar ist, dass das betreffende Vorstandsmitglied noch bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit dem Vorstand angehört.

Der Fall Commerzbank weist einige ungewöhnliche Besonderheiten auf.
So war Hintergrund für die Abberufung der beiden Vorstände wohl eine beabsichtigte Verkleinerung des Vorstandes, um Kosten zu sparen. Allerdings ist fraglich, ob dies allein als wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung ausreicht. Des Weiteren standen wohl auch hohe Abfindungsforderungen im Raum, über die gestritten wurde. Ungewöhnlich ist schließlich, dass die Entscheidung im Aufsichtsrat offensichtlich erst über die Ausübung des Zweitstimmrechtes des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgte.

Jella Benner-Heinacher