Welche neuen Regelungen enthält das Risikobegrenzungsgesetz für Investoren?

Frage: Nach der Conti-Übernahme durch Schaeffler ist der Gesetzgeber immer wieder zum Handeln aufgefordert worden, um solche Anschleichversuche frühzeitig erkennbar zu machen. Vor kurzem ist doch das Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet worden. Es soll die Melde – und Informationspflichten für Investoren verschärfen. Das klingt aus meiner Sicht als Kleinaktionär gut. Aber wie sieht das genau aus: Wann muss ein Investor was genau melden, welche Informationen muss er offen legen und welche Sanktionen hat der Gesetzgeber vorgesehen?

Hubertus L. aus Salzgitter

Antwort: Das Risikobegrenzungsgesetz führt mit Wirkung zum 31. Mai 2009 mit § 27 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neue Informationspflichten für die Inhaber bedeutender Stimmrechtsanteile. Danach werden die bisher getrennt gezählten Meldeschwellen für Aktien- und Optionsschein-Besitz zusammenaddiert. Mit anderen Worten dürfte das Anschleichen für potenzielle Käufer schwieriger werden. Auch muss ein Meldepflichtiger, der die Schwelle von 10 % überschreitet, dem Emittenten innerhalb von 20 Handelstagen breite Auskunft über seine Pläne geben. Im Wesentlichen muss der Investor vier Fragen beantworten: Verfolgt er strategischer Ziele? Will er weitere Stimmrechte zukaufen? Strebt er die Einflussnahme auf die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat an? Wird eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik angestrebt?

Diese Informationspflichten klingen viel versprechend. Allerdings hat der Gesetzgeber es versäumt, bei einem Verstoß gegen die neuen Pflichten wirksame Sanktionen vorzusehen. Dies wird im Zweifel dazu führen, dass die Informationspflichten vom Investor bereits aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht gelassen werden. Damit bleibt auch der neue § 27 a WpHG ein stumpfes Schwert, das dringend geschärft werden muss.

Jella Benner-Heinacher