Erstattungsformulare Quellensteuer
Hier finden Sie die Erstattungsformulare für im Ausland einbehaltene Quellensteuern auf Dividenden einer Reihe von Staaten.
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Für im Ausland ansässige Privatpersonen beträgt die französische Dividendenquellensteuer grundsätzlich 12,8 Prozent. Sie ist in Deutschland grundsätzlich vollständig anrechenbar. In der Praxis behalten deutsche Depotbanken jedoch häufig 25 Prozent ein. Die überschüssigen 12,2 Prozentpunkte müssen Anleger dann in Frankreich zurückfordern.
Dazu benötigen sie insbesondere die Formulare 5000 und 5001 sowie eine Bestätigung der französischen auszahlenden Stelle über den Steuerabzug. Der entscheidende Engpass ist die Verwahrkette:
Bei Verwahrung über Clearstream Europe beziehungsweise Clearstream Banking in Luxemburg und den französischen Zentralverwahrer Euroclear France kann der Anleger die benötigten Bestätigungen nicht selbst bei diesen Stellen anfordern. Er ist kein unmittelbarer Kunde der Zentralverwahrer. Die Beschaffung und Weiterleitung müssen deshalb über die eigene Depotbank und die beteiligten Intermediäre erfolgen.
Nicht alle Depotbanken bieten diesen Service an. Wo er verfügbar ist, fallen teils erhebliche Gebühren an, häufig für jede einzelne Dividendenzahlung. Bereits bei einzelnen Direktbanken liegen die Gesamtentgelte deutlich über 100 Euro je Erstattungsfall. Bei mehreren Ausschüttungen oder zusätzlichen Verwahrstellengebühren können sich die Kosten entsprechend summieren.
Bei den Fristen ist zu unterscheiden:
Für Erstattungen nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen gilt grundsätzlich eine besondere Vierjahresfrist nach Ablauf des Ausschüttungsjahres. Für Ansprüche allein nach französischem Steuerrecht gilt regelmäßig eine kürzere Zweijahresfrist.
Anleger sollten daher zunächst ihre Dividendenabrechnung prüfen und bei einem Abzug über 12,8 Prozent die Depotbank nach Korrektur, Rückerstattung oder künftiger Vorabermäßigung fragen. Ebenso wichtig ist die vorherige Klärung sämtlicher Gebühren.
Irland
Irland erhebt auf Dividenden irischer Gesellschaften grundsätzlich 25 Prozent Quellensteuer. Maßgeblich ist der steuerliche Sitz der Gesellschaft, nicht der Börsenplatz. Auch an US-Börsen gehandelte Aktien irischer Unternehmen können deshalb betroffen sein. Für in Deutschland ansässige Privatanleger ist allerdings eine vollständige Befreiung möglich. Da ein entsprechender Erstattungsanspruch besteht, ist dennoch einbehaltene irische Quellensteuer in Deutschland grundsätzlich nicht anrechenbar.
Das größte Hindernis der Erstattung ist der Nachweis über die gesamte Verwahrkette:
Die irische Steuerbehörde Revenue verlangt neben dem Erstattungsformular insbesondere originale Dividendenbelege beziehungsweise entsprechende Steuerbescheinigungen der beteiligten Intermediäre sowie einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit. Je nach Verwahrstruktur können weitere Erklärungen erforderlich sein.
Bei Verwahrung über Clearstream Banking in Luxemburg und Euroclear Bank in Belgien können Privatanleger die erforderlichen Bescheinigungen nicht selbst bei den Zentralverwahrern anfordern. Sie unterhalten zu diesen keine unmittelbare Kundenbeziehung. Die Beschaffung führt deshalb über die eigene Depotbank und die gesamte Intermediärskette. Bei bestimmten Verwahrstrukturen kann auch Euroclear UK & International beteiligt sein.
Viele Depotbanken bieten die erforderliche Unterstützung allerdings nicht an. Hinzu kommen Bank- und Verwahrstellengebühren, die nach unseren Praxiserfahrungen häufig etwa 150 bis 200 Euro, in besonders aufwendigen Fällen sogar bis zu 800 Euro pro Erstattungsfall beziehungsweise Dividendentitel erreichen können. Die Erstattungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Ausschüttungsjahres hilft wenig, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen oder ihre Beschaffung unwirtschaftlich ist.
Vorzugswürdig ist deshalb die Befreiung an der Quelle
Dazu dient das Formular V2A, das vom deutschen Finanzamt bestätigt werden muss. Es wird über die zuständige Zahlstelle oder einen qualifizierten Intermediär eingereicht und gilt grundsätzlich bis zum 31. Dezember des fünften auf die Bestätigung folgenden Jahres. Ob die eigene Depotbank die dafür erforderliche Abwicklung unterstützt, sollte frühzeitig geklärt werden.
Der Erstattungsantrag selbst kann auch unmittelbar bei Revenue eingereicht werden. Die für die Sammelverwahrung erforderlichen Nachweise müssen jedoch über die Depotbank beschafft werden. Nicht unter die gewöhnliche irische Dividendenquellensteuer fallen im Übrigen Ausschüttungen irischer ETFs.
Italien
Kanada
Kanada behält auf Dividenden grundsätzlich 25 Prozent Quellensteuer ein. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland begrenzt den Abzug für gewöhnliche Privatanleger auf 15 Prozent, die grundsätzlich in Deutschland angerechnet werden. Die überschüssigen zehn Prozentpunkte müssen in Kanada zurückgefordert werden.
Das Verfahren läuft über das Formular NR7-R. Seit 2016 können dabei mehrere Dividendenzahlungen eines Wertpapiers in einem Antrag zusammengefasst werden. Erforderlich ist jeweils ein gesondertes Formular pro ISIN beziehungsweise CUSIP, Ertragsart, Endbegünstigtem und Kalenderjahr. Wer beispielsweise vier kanadische Aktien hält, benötigt somit grundsätzlich vier Anträge pro Jahr, unabhängig von der Zahl der Ausschüttungen.
Die gesetzliche Frist endet zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Quellensteuer an die kanadische Steuerbehörde CRA abgeführt wurde.
Das größte Problem sind die Nachweise aus der Verwahrkette:
Bei einer Erstattung über Clearstream Banking in Luxemburg verlangt das Verfahren insbesondere ein notariell beglaubigtes Beneficial Ownership Affidavit with Registered Ownership. Diese Erklärung bestätigt die wirtschaftliche Berechtigung und verbindet die Beteiligten der gesamten Zahlungskette. Auszustellen ist sie von der depotführenden Bank, nicht vom Anleger selbst. Hinzu kommt die originale Dividendenabrechnung beziehungsweise Gutschriftsbestätigung (Credit Advice).
Diese Anforderungen gelten für den beschriebenen Clearstream-Erstattungsweg. Ob die CRA bei einem unmittelbar eingereichten Antrag vergleichbare Nachweise verlangt oder andere Dokumente akzeptiert, hängt vom Einzelfall ab. Eine generelle notarielle Beglaubigungspflicht für sämtliche NR7-R-Anträge lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Unterlagen müssen Clearstream bereits drei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Erstattungsfrist vorliegen.
Privatanleger können die erforderlichen Erklärungen nicht unmittelbar von Clearstream oder vorgelagerten Verwahrstellen verlangen. Die Beschaffung und Abwicklung müssen über ihre Depotbank erfolgen. Viele Institute bieten diesen Service jedoch nicht an. Hinzu kommen Bank-, Verwahrstellen- und gegebenenfalls Notarkosten.
Eine zusätzliche Hürde: Bei kanadischen Aktien gilt für Rückerstattungen über Clearstream und dessen Verwahrpartner RBC nach den veröffentlichten Verfahrensbedingungen ein Mindestrückforderungsbetrag von 350 kanadischen Dollar. Dies ist keine allgemeine gesetzliche Grenze, sondern eine Beschränkung dieses Erstattungswegs.
Sinnvoller ist deshalb die Vorabreduzierung auf 15 Prozent:
Hierfür kann das Formular NR301 verwendet werden, das die Berechtigung zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt. Im Clearstream-Verfahren gilt es grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Kalenderjahres, sofern sich die Voraussetzungen nicht ändern.
Allerdings unterstützen längst nicht alle deutschen Depotbanken die Weiterleitung beziehungsweise Verwaltung dieser Erklärungen. Anleger sollten daher schriftlich erfragen, ob ihre Bank die Quellensteuerentlastung für kanadische Aktien anbietet.
Wurde bereits zu viel Steuer einbehalten, empfiehlt sich vor einer Rückforderung die verbindliche Klärung, ob die Depotbank das Verfahren unterstützt, welche Nachweise sie beschaffen kann und welche Gesamtkosten entstehen. Gerade bei kleineren Positionen kann die Rückerstattung wirtschaftlich ausscheiden.
Luxemburg
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
USA
Erstattung US-amerikanischer Quellensteuer
Nicht in den USA ansässige natürliche Personen, die Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen von einer US-amerikanischen Gesellschaft gezahlt haben, können keinen Erstattungsantrag für die einbehaltene Quellensteuer stellen, sondern sollten bei ihrer Bank vor Auszahlung der Dividende einen Antrag auf Steuerermäßigung einreichen.
Rufen Sie hier das dafür notwendige W8BEN-Formular ab.
Ist der Antrag auf Steuerermäßigung verfristet, ist eine vereinfachte US-Steuererklärung abzugeben. Im Rahmen dieser vereinfachten Steuererklärung in den USA kann eine Erstattung erfolgen, wobei zu beachten ist, dass diese Steuererklärung erst im Folgejahr für das laufende Jahr erfolgen kann, mit dann von den US-Behörden aktualisierten Formularen.
Für die USA bieten wir leider keinen Leitfaden an.
Leitfäden
Die DSW hat eigene Leitfäden entwickelt, in denen wir Ihnen die Verfahrensweise zur Erstattung der ausländischen Quellensteuern auf Dividenden einer Reihe von Staaten erläutern. Wir nennen Ihnen außerdem die länderspezifischen Fristen sowie die Kontaktadressen der nationalen Steuerbehörden.
Preis je Leitfaden: 59,90 EUR
(inkl. gesetzlicher MwSt.)
DSW-Mitglieder können die Leitfäden kostenlos in unserem geschlossenen Mitgliederbereich herunterladen.