Die Lehren aus dem Mannesmann-Prozess

Der Pulverdampf ist verzogen. Zeit, den Mannesmann-Prozess und seine Folgen genauer unter die Lupe zu nehmen. Fest steht: Der Freispruch der Angeklagten war gerechtfertigt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten lag nicht vor. Daran konnten auch die Staatsanwälte mit noch so vielen Beweisanträgen und geladenen Zeugen nichts ändern. Offensichtlich taugt der Untreuetatbestand gemäß Paragraph 266 Strafgesetzbuch (StGB) nicht für die Sanktionierung „kapitalmarktrechtlichen“ Fehlverhaltens. Zwar sind die zuständigen Düsseldorfer Ermittler von dieser Sicht der Dinge nach wie vor nicht überzeugt, die Revision zum Bundesgerichtshof ist bereits auf den Weg gebracht, am Ergebnis wird sich dadurch aber nichts ändern.

Auf der anderen Seite ließ die Richterin am Landgericht Düsseldorf, Brigitte Koppenhöfer, in ihrer Urteilsbegründung keinen Zweifel daran, dass es ihrer Meinung nach massive aktienrechtliche Verfehlungen gegeben hat. Ob dies tatsächlich der Fall war, wird wohl ungeklärt bleiben. Lediglich Vodafone könnte das hierfür notwendige Zivilverfahren einleiten und Schadenersatz verlangen. Der britische Telekommunikationskonzern hat aber bereits zu erkennen gegeben, dass es keine Klage geben wird.

Deutlich gezeigt hat das Verfahren, dass wir in Deutschland dringend Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Kapitalmarktdelikte brauchen, die mit speziell ausgebildetem Personal Übertretungen und Regelverstöße verfolgen. Die Vermutung liegt nahe, dass der Prozess unter solchen Rahmenbedingungen gar nicht erst stattgefunden hätte. Ein weiterer notwendiger Schritt wäre eine scharfe Trennung des Kapitalmarktstrafrechts vom allgemeinen Strafrecht. Damit könnten Rechtsunsicherheiten, die in solchen Verfahren mangels Spezialisierung zwangsläufig aufkommen müssen, vermieden werden.

Ulrich Hocker