Verjährungsfristen reichen nicht aus

Mit der IKB und Hypo Real Estate stehen gleich zwei prominente Finanzwerte im Verdacht der fehlerhaften Kapitalmarktinformation. In beiden Fällen ist zu klären, ob §37b oder §37c des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verletzt wurden, also die Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen wurden oder falsch waren und die Firmen schadenersatzpfl ichtig sind. Doch die knappen Verjährungsfristen werden zum Problem. Denn laut WpHG gilt eine Frist von „einem Jahr nach Kenntnis, höchstens aber drei Jahren nach Veröffentlichung“ als Verjährungsschwelle. Die Entscheidung darüber liegt beim zuständigen Gericht.

Doch so viel ist klar: Die entscheidenden Informationen innerhalb eines Jahres zu ermitteln, ist praktisch unmöglich. Mehr noch: Selbst das exakte Datum der „Kenntnis“ zu bestimmen, fällt schwer. So hat die DSW im Fall IKB nach der Ad-hoc im Sommer 2007 schnellstmöglich eine Sonderprüfung durchgesetzt, um alle Informationen zusammenzutragen. Auf die Antworten warten wir aber seit fast einem Jahr. Die Verjährungsfrist könnte abgelaufen sein. Nur dank des Umwegs über die Gütestelle ÖRA wird die Verjährung noch gehemmt. Doch das ist kein Dauerzustand. Der Gesetzgeber sollte darüber nachdenken, grundsätzlich mehrere Jahre als Verjährungsfrist festzusetzen. Dann wäre Zeit genug, um alle Sachverhalte aufzuklären.

Ulrich Hocker