Können die den Sparerfreibetrag übersteigenden Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen geltend gemachte werden?

Frage: Bei meiner letzten Einkommensteuererklärung habe ich festgestellt, dass meine tatsächlich angefallenen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit meinen Kapitalanlagen entstanden sind, über dem Sparerfreibetrag von 1602 € für mich und meinen Ehemann liegen. Kann ich die den Sparerfreibetrag übersteigenden Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen geltend machen? Gibt es hierzu  Entscheidungen? Und wie könnte ich mich auf diese in meiner Einkommensteuererklärung berufen?

Ulrike St., Kornwestheim

 

Antwort: Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungssteuer. Das heißt, von den Kapitalerträgen können Sie nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € beziehungsweise 1602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten abziehen. 

Doch gibt es eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, wonach die den Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt.

Da ich Ihren persönlichen Steuersatz nicht kenne, würde ich Ihnen empfehlen mit Ihrem Steuerberater zu erörtern, inwieweit es in Ihrem Fall Sinn macht sich auf dieses Verfahren zu berufen.
Das  Verfahren befindet sich aktuell immer noch in der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Sie sollten sich also gemeinsam mit Ihrem Steuerberater überlegen, ob Sie nicht gegen den ergehenden Steuerbescheid Einspruch einlegen, und dabei gleichzeitig um das Ruhen des Verfahrens bitten und zwar unter Verweis auf das Revisionsverfahren beim BFH (AZ: BFH-VIIIR13/13/Vorinstanz FG BW 9K1637/10).

Jella Benner-Heinacher