Wann liegt ein 'acting in concert' vor?

Frage: Mein Eindruck ist, dass ausländische Investoren nach und nach Deutschland aufkaufen und dabei oft gemeinsam vorgehen. Und obwohl die einzelnen Fonds meist weniger als 5 Prozent der Aktien halten, agieren sie oft wie Mehrheitsaktionäre. Müssten diese Anteilseigner den verbleibenden Aktionären nicht ein Übernahmeangebot unterbreiten, da sie faktisch doch die Kontrolle über die Gesellschaft haben?

Bernd G. aus Baiersbronn

 

Antwort: Das deutsche Übernahmegesetz (WpÜG) ist in diesem Punkt eigentlich völlig klar: Sobald jemand die Kontrolle über eine deutsche Aktiengesellschaft erlangt, muss er den restlichen Anteilseignern ein so genanntes „Pflichtangebot“ unterbreiten. Dabei liegt Kontrolle vor, sobald die Schwelle von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der AG überschritten wird. Für den Fall, dass mehrere Anteilseigner, die einzeln betrachtet jeweils unter dieser Grenze liegen, abgestimmt agieren, hat der Gesetzgeber das „acting in concert“ eingeführt. Hierbei werden die Stimmrechte der gemeinsam handelnden Gruppe zusammengerechnet. Wird dabei die 30-Prozent-Hürde gerissen, ist ebenfalls ein Angebot fällig.

Bleibt die Frage, wann ein solches acting in concert vorliegt. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Frage Stellung genommen (AZ: II ZR 137/05): Danach liegt ein abgestimmtes Handeln nur dann vor, wenn es dabei um die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung geht. Es reicht nicht aus, wenn die Verständigung nur in einer bestimmten Angelegenheit erfolgt. Damit hat der BGH die Latte für den Nachweis eines acting in concert sehr hoch gelegt. Es bleibt also auch zukünftig höchst unwahrscheinlich, dass es zu einer Stimmrechtszurechnung und damit zur Abgabe eines Pflichtangebotes kommen wird.

Jella Benner-Heinacher