Was ändert sich durch das Risikobegrenzungsgesetz?

Frage: Mit Schrecken verfolge ich die Erpressungsversuche aggressiver Aktionäre wie im Fall der Cewe Color. Vor diesem Hintergrund halte ich das neue Risikobegrenzungsgesetz, das die Bundesregierung jetzt vorgelegt hat, für gut. Können Sie mir erklären, wie diese Abwehrmaßnahmen genau aussehen und was sich ändert?
Will Sch. aus Odernheim

 

Antwort: Zunächst ist es sicherlich sinnvoll, wenn börsennotierte Gesellschaften vor Hedgefonds mit unlauteren Zielen geschützt werden sollen. Aber wie sollen nun „gute“ von „schlechten“ Aktionären unterschieden werden? Der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf für das Risikobegrenzungsgesetz sieht hierfür zwei Neuerungen vor: Eine Verschärfung bei dem so genannten „abgestimmten Verhalten“, dem „acting in concert“, und eine erhöhte Transparenz auf Seiten jener Aktionäre, die mehr als 10 Prozent der Anteilscheine halten.

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass eine betroffene Gesellschaft von Investoren, deren Anteilsbesitz höher als 10 Prozent ist, genauere Informationen über die mit dem Kauf verbundenen Ziele, den geplanten Einfluss auf die Besetzung des Aufsichtsrates und die Finanzierungsstruktur verlangen kann. Doch warum sollte das nur für Investoren gelten, die dem Management nicht genehm sind? Viel sinnvoller wäre es doch, die Vorschrift auf alle 10-Prozent-Aktionäre auszudehnen. Ein Wahlrecht des Vorstandes, wie es der aktuelle Entwurf vorsieht, erscheint willkürlich. Hinzu kommt, dass bei Verweigerung der verlangten Auskunft keine Sanktionen vorgesehen sind. Damit ist klar, dass es sich um einen zahnlosen Tiger handelt. Aufgrund der heftigen Diskussion dürfte der aktuelle Entwurf allerdings noch nicht das letzte Wort sein.

Jella Benner-Heinacher