Welche Probleme entstehen bei ausschließlich elektronischer Übersendung von HV-Unterlagen?

Frage: Seit 2009 gibt die Möglichkeit, alle Unterlagen für eine Hauptversammlung elektronisch zu versenden. Damit sollten vor allem Kosten beim Druck und Versand der Unterlagen eingespart werden. Bei den Aktien, die ich in meinem Depot halte, hat sich bisher aber keine große Änderung gegeben. Ich bekomme alle Unterlagen noch immer in Papierform zugesandt. Wieso gibt es nicht mehr Gesellschaften, die vom elektronischen Versand Gebrauch machen? Hat das möglicherweise mit dem Unterschied von Namens- und Inhaberaktien zu tun? Welche Aktienform ist schließlich besser dafür geeignet?

Carsten T., Eschborn

 

Antwort: Die angesprochene Änderung des Paragrafen 125 im Aktiengesetz sollte laut Planung den Unternehmen eine Kostenersparnis von jährlich ca. 50 Millionen Euro bescheren. Denn neben sinkenden Druck- und Portokosten fällt auch der Aufwandsersatz an die Banken deutlich geringer aus.
Dies setzt aber zunächst voraus, dass die AG auch eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat.

Und genau hier liegt der Knackpunkt: Weil es immer noch anhaltende Rechtsunsicherheiten gibt und die Frage eines möglichen Anfechtungsrisikos von HV-Beschlüssen wegen ausschließlich elektronischer Übersendung immer noch im Raum steht,  liegt der Anteil der Gesellschaften, die von der Möglichkeit der Satzungsänderung Gebrauch machen, laut Expertenschätzungen immer noch unter 10 Prozent.  Dabei ist die Umstellung bei Inhaberaktien einfacher als bei den Namensaktien. Denn vorausgesetzt wird zunächst die Kenntnis einer Email-Adresse des Aktionärs.
Um die Aktionäre entsprechend zu motivieren, bieten die Gesellschaften deshalb oft zusätzliche Gewinnspiele oder kleine Preise als Incentive dafür an, um im Gegenzug die Email-Adresse zu erhalten.

Jella Benner-Heinacher