Wissenswertes

Viele Fragen rund um das Thema Investmentclub werden täglich an die DSW herangetragen.

Hier finden Sie Antworten auf regelmäßig wiederkehrende Fragen.

Müssen Investmentclubs eigentlich einen Verkaufsprospekt veröffentlichen?

Ein Prospekt muss nicht erstellt werden, wenn das Angebot auf maximal 20 Clubanteile beschränkt und von Anfang an geplant ist, dass innerhalb von zwölf Monaten höchstens 100.000 Euro Einlagen neu eingesammelt werden. Innerhalb dieser Grenzen soll laut Auffassung der Aufsichtsbehörde BaFin kein besonderes Schutzbedürfnis potenzieller Anleger vorliegen, sodass von einer Prospekterstellung abgesehen werden kann. Der Passus kommt nach Einschätzung der DSW bei 99 Prozent aller Clubs zum Tragen. Sie fallen nicht unter die Prospektpflicht.

Um sich jedoch juristisch auf der sicheren Seite zu bewegen, rät die DSW, Satzungen und Gesellschaftsverträge entsprechend so zu ergänzen, dass innerhalb einer Jahresfrist maximal Anteile mit einem nominalen Wert von bis zu 100.000 Euro eingeworben werden dürfen. Wird dieser Passus –wie im DSW-Muster-Gesellschaftsvertrag(link zu pdf)  – in den Gesellschaftsvertrag eingefügt und beherzigt, ist der Club von der Prospektpflicht befreit.

Wie haften Mitglieder, wenn Fehler passieren?

Hier ist grundsätzlich zwischen der sogenannten Innen- und Außenhaftung zu unterscheiden. Die Innenhaftung betrifft die Haftung der Gesellschafter untereinander. Nach dem gesetzlichen Grundmuster des BGB haftet hier jeder Gesellschafter nur für die Sorgfalt, „die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“.

Wer also privat schlampt, darf dies auch ohne Folgen zum Beispiel als Geschäftsführer tun. Beispiele sind hier die Angabe einer falschen Wertpapierkennnummer beim Kauf oder Verkauf von Aktien, oder das Verrechnen bei der Abrechnung. Man muss also seine Geschäftsführer oder die sonstigen „Leistungsträger“ des Clubs gut auswählen.

Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte Außenhaftung, das heißt die Haftung gegenüber Dritten. Ausführende solcher Geschäfte ist die Geschäftsführung des Investmentclubs. In erster Linie wird es sich hierbei um den Erwerb von Wertpapieren handeln.

Allerdings gilt es auch dabei einiges zu beachten. So könnten zum Beispiel Probleme der Außenhaftung entstehen, wenn zum Kauf von Wertpapieren Kredite aufgenommen wurden. Folgen die Clubgründer dem Mustergesellschaftsvertrag der DSW, dann haben die Clubmitglieder den kreditfinanzierten Wertpapierkauf ohnehin ausgeschlossen. Wie die Erfahrung jedoch lehrt, haben viele Anleger gerade in der vorigen Haussephase alle Vorsicht beiseite gelassen und sind durchaus Engagements auf Kreditbasis eingegangen. Deshalb soll auf diesen Punkt gesondert eingegangen werden.

Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2001 hat der BGH die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. Sie selbst kann damit Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Damit haften die Gesellschafter eines Investmentclubs nicht mehr direkt und persönlich für Verbindlichkeiten des Clubs, sondern nur noch als Teil der Gesellschaft.

Die persönliche Haftung des Einzelnen ist damit sozusagen abhängig geworden von der Haftung der BGB-Gesellschaft. Allerdings erfasst diese Haftung nach wie vor das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter. Sofern man aber mit dem Mustervertrag der DSW die Geltung von § 427 BGB, der diese Gesamthaftung anordnet, ausschließt, beschränkt sich diese persönliche Haftung der Gesellschafter auf den Vermögensanteil innerhalb der Gesellschaft.

Wichtig: Diese vertragliche Haftungsbeschränkung kann auch der Bank für eine eventuelle Inanspruchnahme entgegen gehalten werden. Denn sie kennt diese Haftungsbegrenzung, ist ihr doch der Gesellschaftsvertrag bei der Kontoeröffnung vorzulegen.

In den letzten Jahren sind weitere Urteile des BGH zu diesem Fragekomplex ergangen. Thematisiert wurde dabei auch erneut die formularmäßige Haftungsbegrenzung bzw. deren Zuässigkeit. Die DSW geht weiterhin davon aus, dass eine Haftungsbeschränkung über den Gesellschaftsvertrag möglich ist. Betonen möchten wir aber auch, dass der Gesellschaftsvertrag so beschaffen sein sollte, dass erst gar nicht derartige Probleme - wie sie üblicherweise bei einer Kreditaufnahme entstehen können - auftreten.