VTG-Aktionäre wehren sich auch nach Delisting gegen Übermacht des Großaktionärs

Es ist noch nicht so lange her, da war das Schienenlogistikunternehmen VTG AG ein echter Traum für konservative, langfristig orientierte Privatanleger: Ein solides, zukunftsträchtiges Geschäftsmodell, kombiniert mit einer auskömmlichen Dividendenpolitik und durchaus attraktiver Kursentwicklung. Mittlerweile hat die Gesellschaft auf Betreiben des Großaktionärs Morgan Stanley Infrastructure im April der Börse - per sogenanntem Delisting - den Rücken gekehrt. Einen Hauptversammlungsbeschluss hat es dazu nicht gegeben. „Leider ist diese Praxis seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 rechtlich möglich“, bemängelt Rechtsanwalt Steffen Kraus, der für die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) bereits seit etlichen Jahren die VTG-Hauptversammlungen besucht. Für das am 12. Juni stattfindende Aktionärstreffen, auf dem Kraus trotz Delisting wieder vor Ort sein wird, kündigt er an, gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu stimmen. „Die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds aus dem Umfeld des Großaktionärs werden wir ebenfalls ablehnen“, sagt Kraus.

Der Ärger begann mit dem Zukauf eines Unternehmens. Das dafür benötigte Geld sollte per Kapitalerhöhung besorgt werden. „Der Großaktionär hat hier die Chance gewittert, seinen Einfluss drastisch zu erhöhen, und das Delisting zur Voraussetzung seiner Teilnahme an der Erhöhung gemacht“, erläutert Kraus. Besonders kritisch sieht der DSW-Vertreter die Rolle des VTG-Vorstands. „Von der Annahme des im September 2018 seitens Morgan Stanley Infrastructure vorgelegten freiwilligen Übernahmeangebots in Höhe von 53 Euro je VTG-Aktie hatte der Vorstand zunächst abgeraten“, sagt Kraus. Zwei Monate später knickten die Manager ein. Da stelle sich schon die Frage, was in einer so kurzen Zeit einen derartigen Sinneswandel bewirkt haben könnte, so Kraus weiter.

„Der Fall zeigt noch einmal eindrücklich, wie fatal das BGH-Urteil für Privatanleger war und wie schwach der Anlegerschutz in diesem Bereich reguliert ist. Statt langfristig Aktionär eines prosperierenden, börsennotierten Unternehmens mit guten Kurschancen zu sein, hatten die VTG-Anteilseigner nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Entweder sich von der Aktie trennen, ob nun durch Annahme des mäßig attraktiven Angebots oder über die Börse, oder Aktionär einer nicht börsennotierten AG sein, mit allen Nachteilen, die eine nicht öffentlich handelbare Aktie mit sich bringt“, fasst Kraus zusammen. So gebe es etwa seit dem Delisting keinen Kurs mehr, der beispielsweise bei einem späteren Abfindungsangebot zur Berechnung herangezogen werden könnte. „Hier werde ich die HV nutzen, um nach der Fünf-Jahresplanung zu fragen. Dann hätte man für den Fall der Fälle zumindest einen Anhaltspunkt“, sagt Kraus.

 

 

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Ansprechpartner für die Presse: Jürgen Kurz, Pressesprecher