DSW begrüßt Wiederherstellung der Aktionärsrechte

Anlegerschützer veröffentlichen Stellungnahme zum „Virtuelle-HV-Gesetz“. Regierungsentwurf ermöglicht erstmals echte Interaktion.

Während der Pandemie wurde – zum Leidwesen der Aktionäre – die rein virtuelle Hauptversammlung zum Normalzustand. Auch in diesem Jahr werden bis auf wenige Ausnahmen fast alle Unternehmen das noch bis Ende August 2022 gültige Covid-Notstandsgesetz nutzen, um ihre Aktionärstreffen rein virtuell über die Bühne zu bringen – mit den entsprechenden Einschränkungen der Aktionärsrechte insbesondere beim Frage- und Auskunftsrecht.

„Die große Gefahr, dass uns die rein virtuelle Hauptversammlung in dieser aktionärsunfreundlichen Form erhalten bleibt, scheint vom Tisch zu sein“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), anlässlich der Veröffentlichung der DSW-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ (RegE). Nach dem ursprünglichen Referentenentwurf wäre ein solches Szenario durchaus realistisch gewesen, ist der Anlegerschützer überzeugt. „Mit dem vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf werden die Aktionärsrechte weitestgehend wiederhergestellt, was für eine Kontrolle durch die Eigentümer essenziell ist“, sagt Tüngler.

Die Schutzvereinigung zeigt sich mit dem Regierungsentwurf grundsätzlich zufrieden. „Insbesondere fällt auf, dass auf virtuellen Hauptversammlungen durch den Regierungsentwurf eine echte Interaktion wieder ermöglicht werden soll“, erläutert Tüngler. Der Regierungsentwurf erfülle damit den Anspruch des Koalitionsvertrages, die Aktionärsrechte auch in der virtuellen Hauptversammlung uneingeschränkt zu gewährleisten. „Zudem ist eine pauschale Beschränkung der Fragen in der Hauptversammlung nicht mehr vorgesehen. Damit wird es möglich sein, im Rahmen eines virtuellen Aktionärstreffens Fragen zu neuen Themen und auch zu Aspekten zu stellen, die andere Aktionäre vorgetragen haben“, so Tüngler weiter.

Es gibt aber auch Verbesserungsbedarf:

„Die geplante Übergangsvorschrift für die HV-Saison 2023 halten wir für nicht nachvollziehbar“, sagt der DSW-Mann. Aus Sicht der Aktionäre sei es wichtig, über die Zukunft des Hauptversammlungsformates im Rahmen einer Präsenzveranstaltung in einem offenen Dialog zu diskutieren. „Eine Eilbedürftigkeit oder ein sonstiger Grund, warum nunmehr direkt in ein virtuelles Format gewechselt werden sollte, das in der vorgeschlagenen Form zudem noch nicht erprobt wurde, ist für uns nicht erkennbar“, so Tüngler.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Dauer des Satzungsvorbehaltes ist der DSW ebenfalls ein Dorn im Auge: „So richtig es ist, den Aktionären die Wahl des Hauptversammlungsformates zu übertragen und dies auch über eine Satzungsänderung beschließen zu lassen, so wenig nachvollziehbar ist es, dass eine solche Satzungsänderung erst wieder nach fünf Jahren erneuert werden muss. Hier ist es angezeigt, den Zeitraum deutlich kürzerer zu fassen, wobei wir an einen Zeitraum von maximal zwei Jahren denken“, fordert Tüngler.

Zusammenfassend stelle der Regierungsentwurf aber einen angemessenen und praktikablen Weg dar, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Unternehmen und der Aktionäre herzustellen, zieht Tüngler Bilanz.

Klar ist allerdings, dass der Gesetzgebungsprozess noch nicht vorbei ist: „Für die über 10 Millionen Anleger hierzulande und die DSW geht es jetzt darum, dass es auf parlamentarischer Ebene nicht wieder zu einer Verwässerung der nunmehr im Regierungsentwurf vorgesehenen Wiederherstellung der fundamentalen Aktionärsrechte kommt“, formuliert der DSW-Mann.

Die vollständige Stellungnahme der DSW finden Sie unter www.dsw-info.de/publikationen/stellungnahmen/.

Mitglieder wenden sich bitte an die zuständigen DSW-Mitarbeiter.

Ansprechpartner für die Presse: Erik Bethkenhagen, Pressesprecher