Aufsichtsrat: Blockwahl vs. Einzelwahl

Frage: Als Aktionär der Volkswagen AG sehe ich mit Spannung der kommenden Hauptversammlung am 3. Mai entgegen. Schon wegen der Porsche-Beteiligung dürfte es eine turbulente Versammlung werden. Unter Tagesordnungspunkt 5 schlägt die Verwaltung vor, einen neuen Aufsichtsrat zu wählen. Mich wundert nun, dass VW diese Kandidaten als Block vorschlägt. Wie soll ich vorgehen, wenn ich nur gegen einen Kandidaten votieren will? Und gibt es dazu nicht eine Gerichtsentscheidung, die eine solche Blockwahl verbietet?

Johannes K. aus Minden

 

Antwort: Die Aktionärsversammlung von VW wird sicherlich zu den weniger harmonischen Veranstaltungen in dieser Saison gehören. Speziell der Punkt Aufsichtsratswahlen wird auf großes Interesse bei den Aktionären treffen. In der Vergangenheit war die Blockwahl bei den Neuwahlen des Aufsichtsrates durchaus üblich. Das hat sich erst mit einer Entscheidung des Landgerichts München (Aktenzeichen: 5 HK O 10813/03) geändert, wonach einer Einzelwahl der Vorzug zu geben ist. Damals ging es um die Wahlen des Kontrollgremiums der HypoVereinsbank.

Der Gerichtsentscheid hat die Corporate-Governance-Kommission dazu veranlasst, die Einzelwahl im Kodex als Empfehlung aufzunehmen. Ein Blick in die Entsprechenserklärung von Volkswagen zeigt, dass VW alle Kodexempfehlungen bis auf diese eine befolgt. Aus Sicht der DSW ist die Blockwahl heute nicht mehr zeitgemäß und erschwert nicht nur Privatanlegern, sondern auch ausländischen institutionellen Investoren eine einzelfallorientierte Abstimmung. Für all diese Investoren, heißt es also: Sie müssen gegen die Wahl sämtlicher vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder votieren, auch wenn sie nur gegen die Wahl eines einzigen Kandidaten sind.

Jella Benner-Heinacher