Gesetzgeber passt Wertpapierübernahmegesetz an – für Osram-Aktionäre leider zu spät

Frage: Sie haben wiederholt über die geplante Übernahme von Osram durch den österreichischen Chiphersteller AMS berichtet. Als Aktionär von Osram habe ich interessiert verfolgt, dass beim ersten Übernahmeangebot nur knapp 52 Prozent statt der erforderlichen 62,5 Prozent das Angebot angenommen hatten. Nun gibt es ein zweites Übernahmeangebot an die Osram-Aktionäre wieder zu 41 Euro je Aktie. Dieses Mal kommt die Offerte von einer neu gegründeten Bietergesellschaft namens AMS Offer GmbH und die Annahmeschwelle liegt bei 55 Prozent. Soweit mir bekannt ist, existiert eine Sperrfrist von einem Jahr für denselben Bieter. Aus meiner Sicht sieht das ganz klar nach einer Umgehung des Gesetzes aus.

Alexander K. aus Aschaffenburg

Antwort: Sie haben vollkommen Recht mit Ihrem Rechtsgefühl. Nach dem geltenden Wertpapierübernahmerecht gibt es eine Sperrfirst von einem Jahr für ein Übernahmeangebot desselben Bieters. Diese Regelung hat der Bieter mit der Neugründung einer neuen Gesellschaft und der Abgabe des neuen Angebots durch diese Gesellschaft umgangen. Damit hat die Gesellschaft eine umstrittene Gesetzeslücke genutzt.

Nach viel Kritik hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und den Paragraphen 26 WpÜG (Wertpapierübernahmegesetz) dahingehend geändert, dass nunmehr auch „mit dem Bieter gemeinsam handelnde Personen“ von der Sperrfirst erfasst werden. Für die Osram- Aktionäre spielt dies aber keine Rolle. Der Fall war zwar der Anlass für die Gesetzesänderung, diese wirkt aber nicht rückwirkend. Deshalb dürfte dieses zweite Übernahmeangebot wohl nicht zu beanstanden sein. Zukünftig werden solche  Umgehungen aber nicht mehr funktionieren.

Jella Benner-Heinacher