Was ändert sich bei der steuerlichen Behandlung von Streubesitzdividenden?

Frage: Ausländische Unternehmen klagen seit vielen Jahren, dass ihre Beteiligungen und Gewinne weder von der deutschen Kapitalertragsteuer freigestellt werden können, noch dass sie eine Erstattung im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens betreiben können. Inländische Anteilseigner können dies offenbar. Nun hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die ausländischen Streubesitzaktionäre zu Unrecht anders behandelt würden als die inländischen Aktionäre. Welche Folgen hat das? Muss der deutsche Gesetzgeber darauf reagieren?

Frank Sch., Nürnberg

  

Antwort: Der Streit über diese Ungleichbehandlung schwelt seit vielen Jahren. Die hatte auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung beanstandet. Angestrebt wurde daher zunächst eine künftige Erstattung der Kapitalertragsteuer für Ausländer.
Nach den uns vorliegenden Informationen kommt es jetzt jedoch anders.
Der deutsche Fiskus kann jetzt auch auf inländische Streubesitzdividenden zugreifen. Seit dem 1. März 2013 sollen diese nämlich der Körperschaftssteuer unterliegen. Ausländischen Investoren werden bis zum 1.März 2013 gezahlte Steuern zugleich zurückgezahlt, sofern ihr Heimatland diese nicht anrechnet. Betroffen sind hiervon so genannte Streubesitzdividenden, also Beteiligungen von bis zu 10 Prozent.

Dies führt nun im Inland zu einem sehr unschönen Kaskadeneffekt.
Wenn über mehrere Unternehmensebenen im Konzern ausgeschüttet wird, wird der Gewinn mehrfach belastet. Das könnte arge Konsequenzen haben, beispielsweise auf die betriebliche Altersvorsorge, da Pensionsverpflichtungen von großen Arbeitgebern häufig mit diesen Streubesitzbeteiligungen unterlegt werden.

Jella Benner-Heinacher