DSW-Stellungnahme zum ARUG

Stellungnahme der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)


Die DSW unterstützt ausdrücklich die Zielsetzung der Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechte-Richtlinie). Schon die rechtsvergleichende Studie der DSW aus dem Jahre 1999 sowie die aktuelle Untersuchung „Handbuch der europäischen Hauptversammlungen“, 2008, haben gezeigt, dass die Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die jeweils geltenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten nicht nur ausgesprochen heterogen sind, sondern zum Teil sogar regelrechte, nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Ausübungshindernisse enthalten. Rechtsänderungen, die dem Ziel dienen, die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern, sind daher notwendig und hoch willkommen.
Der vorliegende Referentenentwurf vom 06. Mai 2008 dient zunächst der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie in das deutsche Recht. Die neuen Regelungen erleichtern Aktionären künftig – und zwar unabhängig von ihrem Aufenthaltsort – einen umfassenden Zugang zu Informationen über die Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften. Kernelemente sind der Ausbau der Internetseite der jeweiligen Gesellschaft zu einer zentralen Informationsplattform sowie die Einbeziehung von Medien, bei denen von einer Verbreitung der Informationen innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft ausgegangen werden kann.
Weitere Rechtsänderungen sind auf eine Erhöhung der Präsenzzahlen in den Hauptversammlungen gerichtet. So sollen künftig Gesellschaften durch entsprechende Satzungsregelungen ihren Anteilseignern auch eine Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege sowie eine Stimmabgabe per Brief ermöglichen. Die Einschaltung eines in der Versammlung präsenten Vertreters im Sinne von § 134 Abs. 3 AktG wird damit künftig obsolet. Wiederbelebt wird das sog. Depotstimmrecht der Kreditinstitute, die künftig Stimmrechtsvollmachten ihrer Kunden auch dann übernehmen dürfen, wenn sie keine eigenen Abstimmungsvorschläge unterbreiten, sofern vorgesehen ist, dass bei Fehlen einer Einzelweisung entweder im Sinne der Vorschläge einer Aktionärsvereinigung oder entsprechend den Verwaltungsvorschlägen der jeweiligen Gesellschaft abgestimmt wird.
Die vorgesehenen Rechtsänderungen halten wir grundsätzlich für berechtigt, in ihrer konkreten Ausgestaltung teilweise jedoch nicht für praktikabel. Eine Detailanalyse nehmen wir nachstehend im Zusammenhang mit der Einzelbesprechung der jeweiligen Normen vor.
Über die reine Umsetzung der Aktionärsrichtlinie hinaus haben die Entwurfsverfasser die Gelegenheit genutzt, im Bereich der Sachgründung Vereinfachungen vorzunehmen. Kernpunkt der Neuregelungen, die auch die Nachgründung betreffen, ist der Grundsatz, dass auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung verzichtet werden kann, wenn Vermögensgegenstände eingebracht werden, für deren Bewertung bereits klare Anhaltspunkte vorliegen. Auch diese Modifikationen sind grundsätzlich zu befürworten.
Wie bereits das UMAG nimmt sich auch der vorliegende Referentenentwurf der Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen an. Die vorgesehenen Anpassungen beziehen sich auf das Freigabeverfahren zur Herbeiführung einer vorzeitigen Handelsregistereintragung, bei dem unter anderem die Freigabekriterien eintragungspflichtiger Strukturmaßnahmen vereinheitlicht und präzisiert werden. Ferner sollen Freigabeverfahren gegen Anfechtungskläger, deren individuelle Anteilsbesitzquote unterhalb von 100,-- Euro (nach anteiligem Grundkapital) liegt, ohne Berücksichtigung der sonstigen Freigabekriterien stets zu Gunsten des antragstellenden Unternehmens ausfallen.
Die diesbezüglichen Regelungen sind aus Sicht der DSW ein Schritt in die richtige Richtung. Sie alleine werden jedoch nicht ausreichen, die Anzahl der Missbrauchsfälle zu reduzieren und einer Verbreiterung des Klägerfeldes entgegenzuwirken. Hierzu sind aus Sicht der DSW weitere gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich. Die Vereinigung wird hier zu einem späteren Zeitpunkt dezidierte Änderungsvorschläge unterbreiten.

Zu den vorgesehenen Regelungen des Referentenentwurfs im Einzelnen:
1.    § 33a AktG–E ermöglicht eine Sacheinbringung ohne externe Gründungsprüfung. Gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG-E entfällt bei einer Sacheinbringung die Prüfung durch Gründungsprüfer auch bei Vermögensgegenständen, die keine börsengehandelten Finanzinstrumente sind, sofern der Zeitwert von einem anerkannten, unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Referentenentwurf lässt es dabei zu, dass zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag der tatsächlichen Einbringung bis zu sechs Monate liegen können. Wir halten diese Zeitspanne für zu weitgehend, da sich die einer Bewertung zugrunde liegenden Prämissen und damit auch der Wert des Vermögensgegenstandes in einem Zeitraum von sechs Monaten signifikant geändert haben können.
Vordergründig scheint die Vorschrift über die Gegenausnahme im § 33a Abs. 2 AktG diesen Überlegungen Rechnung zu tragen. Führen „neue oder neu bekannt gewordene Umstände zu der Annahme, dass der beizulegende Zeitwert erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert“, darf von einer externen Prüfung abgesehen werden. Unklar ist bereits, wann insofern von einer „Erheblichkeit“ auszugehen ist. Zudem ist aus Sicht der DSW offen geblieben, welche Prüfungsinstanz innerhalb des Gründungsverfahrens derartigen neuen oder neu bekannt gewordenen Umständen nachgeht, nachdem die Anmeldenden in ihrer Versicherung im Sinne von § 37a Abs. 2 AktG-E regelmäßig erklären werden, dass ihnen derartige außergewöhnliche Umstände gerade nicht bekannt geworden sind, und auch das Registergericht nur das Vorliegen der formalen Voraussetzungen prüft (vgl. § 38 Abs. 3 AktG-E)

2.    § 52 AktG-E regelt wie bisher die sog. Nachgründung, für die bei der Einbringung von Sacheinlagen regelmäßig die gleichen Anforderungen gelten wie für die Sachgründung. Dies ist plausibel, da nach der gesetzgeberischen Intention vermieden werden sollte, dass die für die Sachgründung geltenden strengeren Vorschriften durch Sacheinbringungen in engem zeitlichen Kontext zu der eigentlichen Gründung umgangen werden. Nachdem § 33a AktG-E nunmehr eine Sacheinbringung ohne externe Gründungsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, kann für die Nachgründung nichts anderes gelten. Dennoch möchte die DSW an dieser Stelle anregen, die Lesbarkeit der Vorschriften dadurch zu erhöhen, indem von der an dieser Stelle doch recht weitgehenden Verweisungstechnik Abstand genommen wird.

3.    Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG-E kann die Satzung der Gesellschaft vorsehen, „dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.“
Grundsätzlich ist es aus Sicht der DSW zu befürworten, dass die strenge Präsenzpflicht im Hinblick auf die Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung aufgeweicht wird. Dies gilt insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts. Viele Anteilseigner – gerade aus dem Ausland – denen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich ist, erhalten somit Gelegenheit, sich an den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung und damit an der internen Willensbildung der Aktionäre insgesamt zu beteiligen.
Problematisch für Publikumsgesellschaften könnte es jedoch werden, wenn deren Satzung über das Stimmrecht hinaus auch die Ausübung weiterer Aktionärsrechte im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen würde. Dies gilt beispielsweise für das Auskunftsrecht. Die Dauer von Hauptversammlungen hat in den letzten Jahren zugenommen. Aktionärsversammlungen großer Gesellschaften sind auch ohne eine anfechtungsrelevante Tagesordnung schon aufgrund der Vielzahl der Wortmeldung und der gestellten Fragen häufig erst nach Ablauf von 8 Stunden beendet. Nicht umsonst regt Ziffer 2.2.4 des deutschen Corporate Governance Kodex an, „dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach 4 - 6 Stunden beendet“ sein soll. Wenn nun künftig „nicht-präsente“, aber nach der Gesetzbegründung als teilnehmend geltende Aktionäre sich an der Debatte beteiligen und ihr Auskunftsrecht ausüben könnten, bestünde aus unserer Sicht die Gefahr, dass sich die Dauer von Hauptversammlungen nochmals ausweiten dürfte. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass es Aktionären, die die Verwaltung mit Fragenkatalogen überziehen wollen, schon aus psychologischen Gründen leichter fallen würde, dies aus der Anonymität des Internet heraus zu tun, als sich in einer Präsenzversammlung zu exponieren.
Es ist uns bewusst, dass § 118 Abs. 1 AktG-E im Hinblick auf eine elektronische Teilnahme bzw. Rechtsausübung lediglich Satzungsautonomie schafft. Die Unternehmen können derartige Regelungen einführen, sie müssen dies jedoch nicht. Gesellschaften, die sich für eine elektronische Einbindung nicht-präsenter Aktionäre in die Hauptversammlung aussprechen, müssten dann jedoch sicher sein, dass sie in ihrer künftigen Satzung im Hinblick auf Art und Umfang der auszuübenden Rechte zwischen präsenten Aktionären und „elektronischen Teilnehmern“ unterscheiden dürfen. Deshalb sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht elektrisch teilnehmender Aktionäre im Verhältnis zu dem der anwesenden Hauptversammlungsteilnehmer eingeschränkt werden darf, beispielsweise in dem die Anzahl zu beantwortender Fragen für den „elektronischen Teilnehmer“ reduziert werden kann.
Unklar ist in diesem Kontext im Übrigen auch die Behandlung des sog. Widerspruchs zu Protokoll des Notars, der gemäß § 245 Nr. 1 AktG Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis ist. Auch hier sollte im Gesetzestext, zumindest aber in der Begründung klargestellt werden, ob und ggf. in welcher Form ein „elektronischer Teilnehmer“ an der Hauptversammlung wirksam Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären kann. Auch diese Fragestellung sollte nicht den Satzungsbestimmungen der einzelnen Gesellschaften überlassen werden. Eine Gesellschaft, die in ihrer Hauptversammlung über eine entsprechende Satzungsbestimmung Beschluss fassen und dabei eine Protokollerklärung des nicht-präsenten Aktionärs ausschließen wollte, würde sich damit unter Umständen dem Vorwurf aussetzen, hier durch einseitige Regelungen Aktionärsrechte zu beschneiden. Ein (juristischer) Streit über die Wirksamkeit einer derartigen Satzungsbestimmung wäre dann schon vorprogrammiert.
Solange zu Art und Umfang des Fragerechts sowie zu protokollierten Widersprüchen elektronisch teilnehmender Aktionäre keine hinreichenden Klarstellungen des Gesetzgebers bestehen, müsste Aktiengesellschaften aus Rechtssicherheitsüberlegungen schlichtweg davon abgeraten werden, in ihrer Satzung den Anteilseignern die Wahrnehmung von Aktionärsrechten im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen.

4.    Die DSW begrüßt die vorgesehenen Änderungen in § 122 Abs. 2 AktG-E. Künftig ist klargestellt, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge einer Aktionärsminderheit auf Erweiterung einer bereits bekannt gemachten Tagesordnung bei der Gesellschaft eingehen müssen. Durch einen Vorlauf von 21 Tage, bezogen auf den Tag der Hauptversammlung, und die Verpflichtung der Gesellschaft aus § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG-E, wonach die geänderte Tagesordnung spätestens drei Tage später bekannt gemacht und – im Falle börsennotierter Gesellschaften – Medien mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung zugeleitet werden müssen, ist sichergestellt, dass die Aktionäre rechtzeitig von den letztlich zum Tragen kommenden Beschlussvorschlägen erfahren. Sie können demgemäß ihr Abstimmungsverhalten und ggf. ihre Weisungen hieran ausrichten. Auch den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und Stimmberatern wird es ermöglicht, noch rechtzeitig eigene Abstimmungsvorschläge zu erarbeiten.

5.    Die Neufassung des § 135 AktG-E, betreffend die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde, halten wir in ihrer Grundtendenz für gelungen. Besonders zu begrüßen ist, dass die Entwurfsverfasser Anregungen aus der Kreditwirtschaft, nach denen ein Kreditinstitut bei Fehlen von Einzelweisungen des Depotkunden das Stimmrecht im Sinne der Verwaltungsvorschläge ausüben dürfte, nicht gefolgt ist. Schon die Prämisse, ein Depotkunde, der keine dezidierten Weisungen zum Abstimmungsverhalten erteile, sei mit den Verwaltungsvorschlägen per se einverstanden, überzeugt nicht. Die Nichterteilung von Weisungen ist in dieser Hinsicht völlig neutral. Sie stellt weder ein Votum für noch ein Votum gegen die Verwaltungsvorschläge dar.
Nach der Neukonzeption des § 135 AktG-E sind Kreditinstitute frei, eigene Abstimmungsvorschläge zu erarbeiten und Stimmrechtsvollmachten entgegenzunehmen, die hierauf Bezug nehmen. Werden keine eigenen Abstimmungsvorschläge erarbeitet, muss das Institut seinem Kunden Abstimmungsempfehlungen von bestimmten Aktionärsvereinigungen oder Stimmberatern zugänglich machen und bei Fehlen von Einzelweisungen im Sinne dieser Abstimmungsempfehlungen das Stimmrecht ausüben.
Dies gilt im Übrigen auch, wenn sich das Kreditinstitut lediglich auf die Verwaltungsvorschläge der jeweiligen Gesellschaft stützen möchte. Auch in diesem Fall müssen alternativ Abstimmungsvorschläge bestimmter Aktionärsvereinigungen oder Stimmberater als Richtschnur für das Abstimmungsverhalten des Kreditinstitutes angeboten werden. Die DSW begrüßt diesen Ansatz, da er sicherstellt, dass eine Passivität des Depotkunden nicht automatisch zu einer Unterstützung der Verwaltungsvorschläge führt. Hierfür ist vielmehr künftig eine bewusste Entscheidung des Kunden erforderlich, da dieser zwischen den Vorschlägen der Verwaltung und solchen einer Aktionärsvereinigung auswählen muss. Die DSW wird ihren Beitrag dazu leisten, dass hinreichend qualifizierte Abstimmungsempfehlungen für die Hauptversammlungen zur Verfügung stehen.
Allerdings bezweifeln wir die Praktikabilität der genannten Vorschriften, soweit in den Stimmrechtsvollmachten auf Abstimmungsempfehlungen bestimmter Aktionärsvereinigungen oder Stimmberater zu verweisen ist. Bereits der – modifizierte – Vorschlag des DSGV zur Deregulierung des Depotstimmrechts litt unter dem Problem, dass im Hinblick auf diejenigen Aktionärsvereinigungen, auf deren Abstimmungsvorschläge verwiesen werden soll, eine Auswahl stattfinden muss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die nach den Vorstellungen des DSGV gewissermaßen eine Zertifizierung geeigneter Aktionärsvereinigungen hätte vornehmen sollen, befürchtete offensichtlich die rechtliche Auseinandersetzung mit solchen Adressen, die – nach ihrer Ansicht zu unrecht – nicht als Aktionärsvereinigungen von der BaFin anerkannt würden. Eine vergleichbare Problematik entsteht nun aber auch im Rahmen von § 135 AktG-E. Hier ist es den Kreditinstituten überlassen, nach eigenem Ermessen eine entsprechende Auswahl zu treffen. Doch auch in diesem Kontext drohen rechtliche Schritte von Adressen, die im Rahmen der Stimmrechtsvollmachten keine Berücksichtigung finden. Es dürfte den Kreditinstituten nicht zuzumuten sein, im Zweifel auf sämtliche potentiellen Adressen zu verweisen, zumal sich deren Kreis fortlaufend ändern kann. Wir befürchten deshalb, dass unter dem Rechtsregime eines neuen § 135 AktG-E nur diejenigen Institute das Depotstimmrecht für Ihre Kunden wahrnehmen, die eigene Abstimmempfehlungen geben. Häuser, die sich bei Fehlen von Einzelweisungen auf die Abstimmungsempfehlungen von Aktionärsvereinigungen oder die Verwaltungsvorschläge der jeweiligen Gesellschaft beziehen, dürften das mit der Auswahl geeigneter Aktionärsvereinigungen oder Stimmberater verbundene Rechtsrisiko scheuen und sich hier vollständig von der Wahrnehmung von Stimmrechte über das Depotstimmrecht zurückziehen.
Eine Lösung sollte darin bestehen, den Kreditinstituten für die Auswahl geeigneter Aktionärsvereinigungen oder Stimmberater klare und ohne weiteres erkennbare Differenzierungskriterien zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören beispielsweise ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, die Vorlage testierter Jahresabschlüsse sowie eine flächendeckende Bereitstellung von Abstimmungsempfehlungen für sämtliche Hauptversammlungen börsennotierter Kapitalgesellschaften in Deutschland.
Zu kritisieren ist die Verweisungsnorm in § 135 Abs. 10 AktG-E, wonach die originär an Kreditinstitute gerichteten Verhaltens- und Organisationsanforderungen fast vollständig auch auf Aktionärsvereinigungen, jedoch lediglich zum Teil auf Personen erstreckt werden, „die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten“ (im Folgenden: geschäftsmäßiger Stimmrechtsvertreter). Hier ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Aktionärsvereinigungen und geschäftsmäßigen Stimmrechtsvertretern zunehmend Wettbewerb im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung in deutschen Hauptversammlungen besteht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht einzusehen, warum für Aktionärsvereinigungen sämtliche Anforderungen aus § 135 Abs. 1 bis 9 AktG-E durchgehend für sinngemäß anwendbar erklärt werden, während für andere geschäftsmäßige Stimmrechtsvertreter aus § 135 AktG-E lediglich Abs. 1 Satz 1 bis 3 und die Absätze 6 bis 9 sowie für den Fall, dass eine Abstimmung aufgrund eigener Vorschläge erfolgen sollte, Abs. 3 entsprechend gelten soll. Sachgerechte Gründe für eine Ungleichbehandlung zwischen Aktionärsvereinigungen einerseits und sonstigen geschäftsmäßigen Stimmrechtsvertretern andererseits sind hier nicht ersichtlich, so dass wir Sie schon aus Gründen der Wettbewerbsneutralität bitten möchten, die Verweisungsnorm in § 135 Abs. 10 AktG-E nochmals grundsätzlich zu   überprüfen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zumindest § 135 Abs. 4 AktG-E für Aktionärsvereinigungen definitiv nicht „passt“, da eine Stimmrechtsvollmacht nach § 135 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 AktG-E, die von einer Aktionärsvereinigung entgegengenommen wird, der Sache nach eigentlich eine Stimmrechtsvollmacht im Sinne von § 135 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 AktG-E („entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen“) ist.

6.    In § 246a AktG-E wird das Freigabeverfahren zur Herbeiführung einer vorzeitigen Handelsregistereintragung bei eintragungspflichtigen Strukturbeschlüssen modifiziert. Die diesbezüglichen Detailänderungen kommentieren wir wie folgt:

a.)    Der Verweis auf die §§ 82, 83 Abs. 1 und 84 ZPO vermeidet eine Verlängerung der Freigabeverfahren durch Zustellungsprobleme. Die Klarstellung ist aus unserer Sicht nützlich, wenngleich verschiedene Gerichte die zuvor genannten Vorschriften auch in der Vergangenheit bereits analog angewendet haben.

b.)    Im Kriterienkatalog des § 246a Abs. 2 Abs. 2 AktG-E ist künftig eine Bagatellgrenze enthalten, nach der die Freigabeentscheidung ohne Rücksicht auf das Vorliegen anderer Kriterien ergehen darf, wenn „die Anteile des Klägers seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von rund 100,-- Euro unterschritten haben“. Diese Neuregelung hält lediglich Trittbrettfahrer von einer Verfahrensbeteiligung ab, die nur über einen geringen Aktienbesitz verfügen und im Verfahren keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge leisten. Die in den Anfechtungs- und Freigabeverfahren der letzten Zeit aktiven Berufskläger dürften die Hürde von 100,-- Euro, gerechnet nach dem anteiligen Grundkapital der jeweiligen Gesellschaft, regelmäßig überwinden können.
Auf der anderen Seite begrüßen wir es, dass die Entwurfsverfasser sich bewusst gegen ein Quorum als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis im Hauptsacheverfahren und auch gegen eine höhere Hürde im vorliegenden Freigabeverfahren ausgesprochen haben. Sie sind zu Recht von der Erwägung ausgegangen, dass ein höherer Aktienbesitz eines Anteilseigners gerade kein Indiz für die Redlichkeit seines juristischen Vorgehens liefert. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Neuregelung unschädlich ist, aber noch keine signifikante Reduktion des Kreises in diesem Umfeld tätiger Berufskläger ermöglicht.

c.)    Die „klassische“ Interessenabwägungsklausel trägt den Erwägungen Rechnung, die bereits in der Gesetzesbegründung zum UMAG angestellt worden sind. Positiv zu bewerten ist, dass die Interessenabwägung bei sämtlichen im Gesetz angelegten Freigabeverfahren, seien sie aktienrechtlicher oder umwandlungsrechtlicher Art, nach einheitlichen Kriterien erfolgt und sich somit schneller als bisher einheitliche Leitlinien in der Rechtsprechung entwickeln werden. Dies wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen.
Aus Sicht einer Aktionärsvereinigung darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die Gegenüberstellung der vom Antragsteller/Unternehmen „dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre“ im Verhältnis zu den Nachteilen für den Antragsgegner/Anfechtungskläger vorrangig eine rein wirtschaftliche Betrachtung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund dürfte die weitaus überwiegende Zahl aller Freigabeverfahren zu Gunsten der Unternehmen ausgehen. Denn bei den angefochtenen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um hochvolumige Transaktionen, während der klagende Aktionär meist nicht über eine Anteilsbesitzquote verfügt, die auch bei ihm vergleichbar hohe wirtschaftliche Nachteile auslösen würde. Es bleibt der Trost, dass zumindest bei „schweren Rechtsverletzungen“, die mit der Klage geltend gemacht werden, eine vorzeitige Eintragung nicht erfolgen darf.
An dieser Stelle sehen wir die Gefahr, dass sich bei bestimmten Anfechtungsanlässen der Streit aus dem eigentlichen Hauptsacheverfahren in das Freigabeverfahren vorverlagert, wo es dann insbesondere um die Frage geht, ob eine „schwere Rechtsverletzung“ vorliegt. Angesichts der Zielsetzung, das Freigabeverfahren zu beschleunigen und damit Erpressungspotential von den beklagten Gesellschaften zu nehmen, wäre eine solche Entwicklung sicherlich kontraproduktiv. Letztlich muss der unbestimmte Rechtsbegriff der „schweren Rechtsverletzung“ durch die Rechtsprechung weiter geschärft werden. Die DSW sieht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer abschließenden Bewertung der Neuregelung in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG-E ab.
Wie bereits dargestellt, wird die DSW zum gesamten Themenkomplex der missbräuchlichen Anfechtungsklagen gesonderte Vorschläge unterbreiten, die jedoch noch einer Abstimmung in den Gremien bedürfen und deshalb nicht Gegenstand unserer heutigen Stellungnahme sein können.

Deutsche Schutzvereinigung

für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)